Strassentransport von Munition  -  Merkblatt

Munition für Handfeuerwaffen ( Revolver- Pistolen- Schrotpatronen), sind Gefahrgut und unterliegen den Bestimmungen des Gefahrgutrechts (ARD und GGVSE).

Für die Verbringung gibt es zwei Bereiche mit Erleichterungen von den Vorschriften des ADR  und der GGVSE:

1. Verbringen für den eigenen, privaten Bedarf bis zu einer Menge von 50,0 kg

Werden Munition bis zu einer Bruttomasse von 50 ,0 kg pro Fahrzeug von Privatpersonen für den eigenen Bedarf oder für Sport und Freizeit befördert, unterliegt diese Beförderung nicht den Vorschriften des ADR /der GGVSE. Es gelten aber die -Allgemeinen Verpackungs-
vorschriften - . Dieses fordert eine Verpackung guter Qualität, die das Gut vor normaler Belastung schützt.

2. Verbringen -kleiner Mengen- (ADR 1.1.3.6.)

Werden Munition mit mehr als 50,0 kg Bruttomasse pro’Fahrzeug befördert, unterliegt der Transport den Bestimmungen des ADR /der GGVSE. Es dürfen aber nachKapitel 1.1.3.6. einige wesentliche Erleichterungen
in Anspruch genommen werden  Folgende Regeln sind dennoch unbedingt einzuhalten:

Die Munition ist ein einem zugelassenen Karton zu verpacken. Kennzeichen ist eine
Prüfnummer: UN 4G/Y....../....... ,
(Munition ist ab Werk so verpackt. Also diese Verpackung wiederverwenden)

Der Karton ist mit Klebeband fest zu verschliessen, der Inhalt ist zu kennzeichnen
der Gefahrzettel (10x10 cm, rote Raute)
bei Munition für Handfeuerwaffen  UN 0012, Gefahrzettel  1.4 S

Die Kennzeichnung muss eindeutig sein; nicht zutreffende Kennzeichnungen müssen
unkenntlich gemacht werden.

Im Fahrzeug ist ein 2,0 kg Feuerlöscher mitzuführen, dessen Überprüfung nicht älter als
2 Jahre ist.

Wird die Ware nicht an Dritte übergeben, kann auf die Mitnahme eines Beförderungs-
papiers verzichtet
werden. (Das ist normale Kundenabholung.) Diese Ausnahme ist
unbefristet.

Das Verbot von Feuer und offenem Licht beim Be- und Entladen ist zu beachten.
Für das Einhalten der o.a. Bestimmunen sind Überlasser und Beförderer gleicher-
maßen verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der Kunde z.B. Munition von zu Hause
zum Schiessstand befördert.
Mögliche waffenrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.
Die genannten Vereinfachungen gelten nur für die Beförderung innerhalb
Deutschlands. Bei grenzüberschreitender Beförderung gelten alle Regeln der ADR.

Änderungen laut ADR / GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn) und Druckfehler sind vorbehalten.

Ihr
Schiessstand Warder

 

Und auch wichtig: bitte unbedingt die Transportsicherung beachten,
damit die Kartons nicht durch den Kofferraum oder Wagen fliegen können!

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